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Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung


Im Jahre 2001 ist die gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) für alle, die nach dem 02.01.1961 geboren worden sind, abgeschafft worden.
Die private Versicherungswirtschaft wirbt seither zu Recht mit einer Versorgungslücke, die es zu schließen gilt. Die BUZ hat deshalb eine enorme Bedeutung gewonnen.

Gesetzliche Leistungen

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Durch Abschluss einer BUZ wird das Risiko abgedeckt, dass die versicherte Person aufgrund vorzeitig eingetretener Berufsunfähigkeit zum Sozialfall wird. Seit 2001 haben in unserer Kanzlei aufgrund des vermehrten Abschlusses dieser Versicherungsform die Rechtsstreitigkeiten gegen private Berufsunfähigkeitsversicherer kontinuierlich zugenommen. Wir sind ausschließlich auf Seiten der Versicherungsnehmer tätig, wobei wir in erster Linie die Ansprüche unserer Mandanten außerprozessual durchzusetzen versuchen. Ein langwieriges Klageverfahren soll vermieden werden muss. Dabei kommt uns unser langjähriger Kontakt zu allen auf dem deutschen Markt tätigen Versicherungsgesellschaften zugute. Während Herr Rechtsanwalt Fiedler als Gründer der Kanzlei im Jahre 2003 dieses Dezernat von Anbeginn betreute, sind durch das Hinzukommen von Herrn Rechtsanwalt Peters zwei Berufsträger für die Berufsunfähigkeitsversicherung zuständig. Herr Peters ist als gelernter Lebensversicherungskaufmann neben Herrn Rechtsanwalt Fiedler aufgrund seines beruflichen Werdeganges ein ausgewiesener Versicherungsexperte.


Antrag auf Versicherungsleistung

Tritt der Versicherungsfall, in der BUZ spricht man vom Leistungsfall, ein, wird seitens des Versicherers geprüft, ob er tatsächlich leistungspflicht ist. Naturgemäß beschäftigen sich die Versicherungsnehmer erst in diesem Augenblick mit den Einzelheiten des Vertrages.

Teilt der Versicherte dem Versicherer mit, berufsunfähig zu sein, wird ihm als erstes der Leistungsantragsfragebogen zugesandt, welchen er auszufüllen und zurückschicken hat.

Wir empfehlen unseren Mandaten, bereits beim Ausfüllen des Leistungsantrags sehr sorgfältig zu sein, weil hier bereits erste „Fallstricke" drohen. Werden nämlich die Fragen, die dort zur letzten beruflichen Tätigkeit und zur Krankheit gestellt werden, missverständlich beantwortet, kann dies dazu führen, dass der Versicherer ablehnt, weil nach seiner Meinung der Versicherungsfall nicht eingetreten ist.

Ein Angebot des Versicherers – sei es telefonisch oder durch den Vertreter bzw. den Versicherungsmakler - beim Ausfüllen des Antrages zu helfen, sollte nicht angenommen werden. Wir raten, den Fragebogen vorab mit uns durchzugehen.

Es besteht keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers bei der Stellung des Leistungsantrages den Versicherer oder von ihm eingeschaltete Dritte mitwirken zu lassen. Der Versicherer oder der von ihm eingeschaltete Dritte drängen oft auf ein persönliches Gespräch zur Prüfung des Leistungsantrages. Wird darauf vom Versicherungsnehmer eingegangen, erscheinen in der Regel zwei Vertreter, um das Arbeitsumfeld des Versicherungsnehmers zu erkunden.

Obwohl diese Vorgehensweise nicht von vorneherein zu verurteilen ist, kommt es immer wieder vor, dass sich später für den Versicherungsnehmer daraus Nachteile ergeben. So werden Aussagen des Versicherungsnehmers in einer Weise interpretiert, die für die Durchsetzung des versicherungsvertraglichen Anspruches nicht förderlich sind. Das Gespräch mit den Vertretern des Versicherers wird von diesen oftmals in ausführlichen Protokollen dokumentiert, die der Versicherungsnehmer ungeprüft unterschreiben soll. Auf Basis dieser Gesprächsprotokolle kann es später dann zur Leistungsablehnung kommen. Der Versicherer stützt seine Leistungsablehnung gegenüber Selbstständigen oftmals darauf, dass sich aus dem Gesprächsprotokoll die Möglichkeit der Umorganisation des Betriebes ergebe. Angestellte werden – so es der Vertrag vorsieht – schließlich mittels einer abstrakten Verweisung in einen völlig anderen Beruf verwiesen.

Besonders ausdrücklich möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der Versicherungsnehmer keinesfalls verpflichtet ist, sich den ihm angedienten therapeutischen Maßnahmen zu unterziehen, so lange das in den Versicherungsbedingungen nicht vereinbart ist. Sollten in diesen Fällen entsprechende „Angebote" seitens des Versicherers an den Versicherungsnehmer herangetragen werden, ist Vorsicht angebracht und die Inanspruchnahme einer Beratung durch uns dringend geboten.


Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Stellt der Versicherer fest, dass in den Antragsunterlagen Krankheiten, die ihm erst im Zuge der Leistungsprüfung zur Kenntnis gelangten, nicht angegeben worden sind, führt dies regelmäßig zum Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag oder zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Geht der Antrag des Versicherungsnehmers auf Berufsunfähigkeitsrente beim Versicherer ein, prüft dieser als Erstes, ob eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorliegt.

Der Prüfung der ordentlichen Beantwortung der Gesundheitsfragen widmen sich die Versicherer sehr akribisch. Der Versicherungsnehmer hat die Obliegenheit, Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden, sodass diese dem Versicherer direkt berichten dürfen. Oftmals interpretieren die Versicherer diese Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers allerdings als generelle Pflicht zur Schweigepflichtentbindung. Dem ist das Bundesverfassungsgericht mit Hinweis auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Versicherungsnehmers jedoch entgegengetreten.

Es ist also rechtswidrig, den Versicherungsnehmer über seine Gesundheitsverhältnisse vollen Umfangs auszuforschen. Die Versicherungen haben seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr ohne weiteres das Recht z.B. bei Krankenversicherern und anderen Institutionen Informationen über Arztbesuche und Krankheiten einzuholen. Etwaig so erworbene für den Versicherungsnehmer nachteilige Informationen können daher einem Verwertungsverbot unterliegen.

Ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag oder die Anfechtung dessen gehört heute zum üblichen Repertoire eines jeden Versicherers im Rahmen der Leistungsprüfung.

Lassen Sie diese Entscheidung daher bitte nicht ungeprüft. In vielen Fällen ist der Rücktritt des Versicherers unwirksam. Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist seitens des Versicherers nur schwer nachweisbar und zudem an strenge Voraussetzungen geknüpft. Oftmals stellt sich auch heraus, dass etwaige fehlerhafte Angaben durch den Versicherungsvertreter bei der Antragsannahme verursacht worden sind. Der Versicherungsnehmer muss dies dann nicht gegen sich gelten lassen.

Kann der Versicherer sich nicht auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht berufen, prüft er das Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit.

Die vom Versicherungsnehmer gegebene Beschreibung seiner letzten Tätigkeit wird zunächst genau auf Widersprüche geprüft und danach mit den eingereichten ärztlichen Unterlagen verglichen. Regelmäßig beauftragt der Versicherer eigene Gutachter mit der Feststellung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Hier erhofft der Versicherer sich Erkenntnisse, denen zufolge eine Berufsunfähigkeit zu verneinen ist.

Soweit der Versicherungsvertrag dies zulässt, wird die Möglichkeit des Ausspruchs einer abstrakten oder auch einer konkreten Verweisung geprüft. Bei der abstrakten Verweisung geht es darum, dem Versicherungsnehmer die BU-Rente mit dem Hinweis auf einen anderen Beruf zu verwehren. Die abstrakte Verweisung ist zwar in den neueren Verträgen nicht mehr vereinbart, in älteren Vertragswerken ist sie jedoch der Regelfall.

In einer Vielzahl von Fällen arbeiten Versicherungsnehmer über den Leistungsfall hinaus weiter, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie haben oftmals einen anderen Beruf ergriffen, weil der Versicherer den Antrag auf Versicherungsleistung nicht rechtszeitig bearbeitet hat. In diesen Fällen der konkreten Ausübung eines anderen Berufes kann dem Versicherer das Recht zur Verweisung auf gerade diesen Beruf zur Verfügung stehen.

Hier ist dann die Frage zu stellen, ob dieser Beruf überhaupt auf Dauer zumutbar ist und der Lebensstellung des Versicherungsnehmers entspricht. Nur weil der Versicherungsnehmer diesen zur Überbrückung ergriffen hat, hat dies nicht, dass er ihn auf Dauer ausüben muss.

Bei Selbständigen verneinen die Versicherer gern mit Hinweis auf eine Umorganisation des Betriebes Ihre Leistungspflicht.


Das Nachprüfungsverfahren

Selbst dann, wenn der Versicherer am Ende dem Antrag auf Versicherungsleistung stattgegeben hat und BU-Rente gezahlt wird, kann es zu Streitigkeiten kommen. Auslöser ist dann oftmals das Nachprüfungsverfahren. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens wollen die Versicherer Informationen sammeln, um ihre einmal erteilte Leistungszusage wieder zurücknehmen zu können. Hier kommt es dann zu Auseinandersetzungen über die Fragen, ob der Versicherungsnehmer an dem Nachprüfungsverfahren mitwirken muss und ob eine Besserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist.

Wirkt der Versicherungsnehmer mit, ergehen Sachverständigengutachten, welche der Versicherer selbst in Auftrag gegeben und bezahlt hat oder welche durch andere Institutionen in Auftrag gegeben worden sind. Naturgemäß fallen die Gutachten oftmals zugunsten des Versicherers aus, sodass er für die Zukunft die BU-Rente einstellen will. Die vom Versicherer in Auftrag gegebenen Gutachten sind aber nicht unumstößlich, sodass wir gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer eine Überprüfung dieser in die Wege leiten können.


Unsere Mandatierung

Wann sollten Sie uns einschalten?

Die Einbindung eines Rechtsanwaltes empfiehlt sich zur Herstellung der Waffengleichheit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer in jeder Phase der Auseinandersetzung mit diesem. Da wir langjährig auf dem Gebiet der Personenversicherung tätig sind, kennen wir die Vorgehensweise der Versicherer und gleichen so für unsere Mandanten die überlegene Verhandlungsmacht der Versicherer aus.

Wir raten unseren Mandanten, nicht auf seinen persönlichen Versicherungsansprechpartner, von welchem er vielleicht jährlich besucht wird, zu vertrauen. Dieser ist oft Vertreter des Versicherers und wahrt in erster Linie dessen Interessen. Auch Versicherungsmakler, die eigentlich Sachwalter der Belange des Versicherungsnehmers sein sollten, sind oftmals sehr vom Versicherer abhängig und unter Umständen nicht frei von eigenen wirtschaftlichen Erwägungen, wenn sie eine Empfehlung für oder gegen einen Versicherer aussprechen.

Unseren Mandanten empfehlen wir daher, uns bereits an der Auswahl des Versicherers zu beteiligen. Als erfahrene anwaltliche Versicherungsspezialisten können wir einen Überblick darüber geben, wie sich die einzelnen Anbieter vom Leistungsspektrum her unterscheiden. Wir wissen, wie sie sich im Leistungsfall verhalten und können aufgrund unserer Erfahrung oftmals Auskunft über die Prozessquote geben.

In jedem Fall ist unsere Einschaltung im Versicherungsfall und zwar vor der Kontaktaufnahme mit dem Versicherer sinnvoll. Bei der Leistungsantragsstellung werden von den Versicherern sehr ausführliche Fragebögen dem Versicherungsnehmer vorgelegt. Diese sind vom Versicherungsnehmer auszufüllen. Hierbei ist die Beschreibung der beruflichen Situation des Versicherungsnehmers von entscheidender Bedeutung. Vom Versicherungsnehmers an dieser Stelle gemachte Fehler können zu Problemen bei der Durchsetzung des versicherungsvertraglichen Anspruches führen. Diese Fehler lassen sich später nur mit Mühen rückgängig machen und berühren gegebenenfalls die Höhe der BU- Rente.

Nehmen Sie möglichst frühzeitig Kontakt mit uns auf. Das ist das Sinnvollste. Selbst wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, sind die Kosten einer frühzeitigen Beratung durch uns immer gut investiert.

Sofern Sie uns einschalten wollen, bitten wir um Kontaktaufnahme per Telefon oder auf dem Schriftwege. Senden Sie uns gerne eine email. Denken Sie bitte daran, dass es unter Umständen Fristen zu beachten gibt. Unsere Kanzlei ist zwar in Potsdam beheimatet, wir sind aber in ganz Deutschland tätig und reagieren in kürzester Zeit.

Die Kosten unserer Einschaltung und des Verfahrens gegen den Versicherer muss im Regelfall Ihr Rechtsschutzversicherer übernehmen, wenn Sie entsprechend versichert sind. Wir haben Kontakt zu allen Rechtsschutzversicherern und übernehmen – selbstverständlich kostenfrei – die Deckungsanfrage bei Ihrem Rechtsschutzversicherer.

Falls Sie selbst vorab beim Rechtsschutzversicherer Erkundigung einholen wollen, ob Sie in Bezug auf Ihre Sache Versicherungsschutz genießen, wollen Sie bitte das Folgende beachten: In allen Arten der Rechtsschutzversicherung sind versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen regelmäßig Gegenstand des Versicherungsschutzes. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Vertrag nur auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. Entscheidend ist für die Gewährung des Versicherungsschutzes (Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz) allein, ob ein Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist. Dieser liegt immer dann vor, wenn die Gegenseite (also Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung liegen. Sie haben nach den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung die freie Anwaltswahl und müssen sich weder auf eine telefonische Servicehotline noch auf bestimmte von dem Rechtsschutzversicherer vorgegebene Rechtsanwälte verweisen lassen. Solche Ratschläge der Rechtsschutzversicherer orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen.

Durch die Beauftragung eines Anwalts, der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Rechtsschutzversicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Oftmals ist der Versicherer jedoch außerhalb des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers zu verklagen, sodass unsere Reisekosten gegenüber dem Rechtsschutzversicherer abrechenbar sind.

Aber auch dann, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, und dennoch anwaltliche Hilfe wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir erläutern Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen. Hierdurch erhalten Sie die notwendige Kostentransparenz. Denken Sie bitte auch daran, dass im Falle einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit die Gegenseite verpflichtet ist , unsere Anwaltsgebühren zu tragen.

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