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EUSt/Fiskalvertreter


Gern beraten und vertreten wir Sie einfuhrumsatzsteuerlichen Angelegenheiten sowie in Fragen zur Fiskalvertretung.

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) gehört, wie auch die Zölle, zu den Einfuhrabgaben. Für die EUSt gelten auch die Vorschriften für Zölle sinngemäß und entsteht un der Regel zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort wie der Einfuhrzoll. Besteuert wird das körperliche Verbringen der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

Dieser Umstand kann insbesondere für Frachtführer und Spediteure eine besondere Härte darstellen, wenn sie nach Art 203 oder 204 Zollkodex (ZK) in Anspruch genommen werden, da für sie mangels Einfuhr der Ware für das eigene Unternehmen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) kein Vorsteuerabzug der EUSt in Betracht kommt.

Der Höhe nach liegt die zu entrichtende EUSt in der Regel deutlich über den zu entrichtenden Zöllen.

Eine Fiskalvertretung kommt in Betracht, wenn sich ein ausländisches in Deutschland umsatzsteuerrechtlich nicht ansässiges Unternehmen, welches als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (Anmelder) auftreten möchte, von einem in Deutschland ansässigen Fiskalvertreter zwecks ordnungsgemäßer Abwicklung der umsatzsteuerrechtlichen und statistischen Belange vertreten lassen will, § 22 a (UStG).

Weitere Voraussetzung ist, dass das ausländische Unternehmen keinerlei steuerpflichtige Umsätze in Deutschland tätigt.

Zur wirksamen Fiskalvertretung bedarf der Fiskalvertreter einer gesonderten Bevollmächtigung durch das im Ausland ansässige Unternehmen, die zeitlich vor Ausführung der steuerfreien Umsätze erteilt werden muss. Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeiten eine gesonderte Steuernummer sowie eine Umsatzsteuer-Identifikations-nummer (USt-IdNr.).

Der Fiskalvertreter hat die steuerlichen Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers als eigene Pflichten zu erfüllen. Insbesondere hat er eine Umsatzsteuer-Erklärung für das Kalenderjahr abzugeben, in der die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenzufassen sind. Zusätzlich hat der Fiskalvertreter eine "Zusammenfassende Meldung" beim Bundeszentralamt für Steuern monatlich bzw. vierteljährlich abzugeben, in der die Bemessungsgrundlagen für alle von ihm fiskalvertretenen Unternehmem zusammenzufassen sind. Ferner hat der Fiskalvertreter diverse Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.

Nach der Zollabfertigung wird die Ware unmittelbar als innergemeinschaftliche Lieferung in ein anderes EU-Land verbracht. Die Belastung mit der Umsatzsteuer im Bestimmungsland erfolgt durch den Erwerber mit gültiger USt-IdNr.

Sofern Sie Fragen zum Einfuhrsteuer- oder Fiskalvertretungsrecht haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Siehe weiter unter:


Gütertransportrecht

Speditions- & Logistikrecht

Zoll- & Außenwirtschaftsrecht

Personenbeförderungsrecht

Reiserecht

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