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Berufszugangsrecht des Spediteurs/ Lagerhalters/ Logistikers


Zwar gibt es seit Langem Ausbildungsberufe im Speditions- oder Lagerwesen; eine spezifische Berufszugangsvoraussetzung stellt die Ausbildung für den gewerblich tätig werdenden Spediteur, Lagerhalter oder Logistiker indes nicht dar.

Im Gegensatz zum Güterkraftverkehrsunternehmer muss der Spediteur, Lagerhalter oder Logistiker auch keinen Nachweis über seine fachliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit oder seine Zuverlässigkeit erbringen.

Ausreichend ist die Anmeldung beim örtlich zuständigen Gewerbeamt nebst den üblichen Meldungen beim Finanzamt, Sozialversicherungsträgern und Berufsgenossenschaft.

Siehe weiter unter:


Gütertransportrecht

Speditions- & Logistikrecht

Zoll- & Außenwirtschaftsrecht

Personenbeförderungsrecht

Reiserecht

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