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Gefahrgutrecht
Die Gefahrgutbeförderung auf nationaler Ebene wird von dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) geregelt. Gegegenstand des GGBefG sind vor allem Ermächtigungsverordnungen, Regelungen über Anhörungspflichten bei Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, Regelungen über zuständige Behörden, deren Aufgaben und Befugnisse sowie Ordnungswidrigkeiten sowie ein Straftatbestand.
Daneben regeln die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und die Gefahrgutverordnung Seeschifffahrt (GGVSee) die konkreten Pflichten der mit dem Gefahrgut befassten Beteiligten (wie z. B. Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Bepacker, Befüller, Entlader und insbesondere der Fahrzeugführer) sowie konkrete Ordnungswidrigkeittatbestände.
Darüber hinaus sind die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie die Gefahrgut-Beauftragtenverordnung (GbV) sowie Einzelnormen u. a. aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder dem Strafgesetzbuch (StGB) zu beachten.
Das nationale Gefahrgutbeförderungsrecht ist indes maßgeblich durch internationale, insbesondere europäische Übereinkommen, nämlich das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR), das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn“ (RID) oder „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) geprägt, wobei der Kreis der ADR- oder RID-Vertragsstaaten über die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hinausgeht.
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