Beförderung & Logistik
Home Ihr Kanzleiteam Unsere Themen sind: Beförderung & Logistik Auto & Verkehr Versicherung & Unfall Familie & Erbschaft
 

Aktuelles

Den ganzen Text lesen...









Speditionsrecht


Nach dem Gesetz ist der Spediteur – anders als vielleicht nach verbreitetem Verständnis– nicht der Güterbeförderer. Dies ist vielmehr der Frachtführer, § 407 HGB.

Vielmehr ist der Spediteur in der Weise mit dem Transport verbunden, dass er den Transport organisiert, § 453 HGB. Rechtshistorisch betrachtet, wurde die Spediteurstätigkeit früher auch der Maklertätigkeit zugerechnet.

Ohne besondere Vereinbarungen ist der Spediteur demnach nicht verpflichtet, den Transporterfolg herbeizuführen. Die Organisationpflicht der Güterbeförderung erlegt dem Spediteur nach § 454 HGB indes besondere zu erbringende Aufgaben auf, nämlich die Bestimmung des Beförderungsweges und des Beförderungsmittels, die Auswahl der ausführenden (Transport-) Unternehmer, den Abschluß der erforderlichen Fracht-, Lager- und/oder Speditionsverträge, die Erteilung von Informationen und Weisungen und die Sicherung von Schadensersatzansprüchen.

Tatsächlich ist es indes so, dass Spediteure über die Organisationsaufgaben hinaus weitere Tätigkeiten übernehmen, so z.B. den Güterumschlag, die Einlagerung, den Gütertransport in Gänze oder in Teilen, Verzollungsdienstleistungen bei der Aus- oder Einfuhr von Gütern.

Der „reine“ Spediteur oder auch „Sofaspediteur“, wie ihn der Gesetzgeber typisiert hat, ist daher eher die Ausnahme als der Regelfall.

Die gesetzliche Haftung des Spediteurs ist daher stets in Abhängigkeit von seinen Tätigkeiten zu beurteilen. Für einen Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur bei Verletzung der oben beschriebenen Organisationsaufgaben der Höhe nach stets unbeschränkt, sofern der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte, § 461 Abs. 2 iVm § 454 HGB.

Natürlich haftet der Spediteur auch für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut (etwa beim Umschlag oder eigenen Transport) befindlichen Gutes entsteht, § 461 Abs. 1 HGB. Soweit der Spediteur das Gut im Wege des Selbsteintritts (§ 458 HGB), im sog. Sammelgut (§ 460 HGB) oder als sog. Fixkostenspediteur (§ 459 HGB) befördert, haftet der Spediteur der Höhe nach nur beschränkt, wie insbesondere die Verweise in § 461 Abs. 1 Satz 2 HGB auf die frachtrechtlichen Vorschriften aufzeigen.

Soweit der Schaden in Ausübung anderer Tätigkeiten wie beispielsweise während der disponierten Einlagerung entstanden ist, richtet sich die gesetzliche Haftung nach dem jeweils anwendare Haftungsrecht (im Falle des Lagerschadens nach § 475 HGB).

Die Haftung des Spediteurs kann sich auch nach see-, luftfracht- oder bahnrechtlichen Transportbestimmungen richten, deren Grundlage sich weit überwiegend in internationalen Übereinkommen befinden.

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen werden von Spediteuren oftmals auch eigene Beförderungsdokumente ausgestellt, so beispielsweise der CMR- oder CIM-Frachtbrief, das Konnossement, das Master Airwaybill (MAWB). Insbesondere im Zusammenhang mit der Containerbeförderung wird vom Spediteur zudem das sog. FIATA Multimodal Transport Bill of Lading als andienungsfähiges Dokument im Akkreditivgeschäft ausgestellt. Angesichts dieser komplexen und im Einzelfall nur schwer vorherzubestimmenden Haftungsszenarien werden die Spediteure zummeist auf Basis der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) mit oder ohne ergänzende eigene indviduelle Klauselzusätze tätig.

Allerdings befreien die ADSp die Spediteure auch nicht abschließend von dem Risko einer unbeschränkten Totalhaftung. Denn in Fällen des sog. qualifizierten Verschuldens (Ziffer 27 ADSp) kann sich der Spediteur nicht auf etwaige Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung und Vertretung von national wie international tätigen Spediteuren, stehen wir zur Lösung Ihrer Probleme mit Rat und Tat gern zur Verfügung.

Siehe weiter unter:


Gütertransportrecht

Speditions- & Logistikrecht

Zoll- & Außenwirtschaftsrecht

Personenbeförderungsrecht

Reiserecht

FIEDLER HAASE Rechtsanwälte      |     Telefon: 03 31 / 7 30 87 91     |     © 2022     |     Impressum