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Berufszugangs- und Genehmigungsrecht des Güterkraftverkehr


Gern beraten und vertreten wir Sie in Angelegenheiten des Berufszugangs- und Genehmigungsrechts.

Der Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers basiert maßgeblich auf den Vorschriften der Europäischen Union, namentlich der Verordnung (EG) 1071/2009 vom 04.12.2011. In dieser Verordnung sind die wesentlichen Anforderungen für den Zugang zum Verkehrsgewerbe geregelt.

Daneben sind weitere nationale Vorschriften zu beachten, nämlich das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sowie die Berufszugangsverordnung für das Güterkraftverkehrsgewerbe (GBZugV).

Ob beabsichtigte Beförderungen überhaupt der Genehmigungspflicht unterfallen oder genehmigungsfrei sind, beantwortet das GüKG. Besteht eine Genehmigungspflich, bedarf es für innerdeutsche oder europaweite Beförderungen entweder einer Güterkraftverkehrserlaubnis oder einer sog. Gemeinschafts- bzw. EU-Lizenz.

Für Beförderungen in Drittstaaten, also Staaten, die nicht zur Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören, bedarf es entweder sog. CEMT-Genehmigungen oder auch Genehmigungen auf bilateraler Vereinbarungen/Übereinkommen.

Anspruch auf Erteilung einer Güterkraftverkehrserlaubnis oder einer sog. Gemeinschafts- / EU-Lizenz besteht nach der Verordnung (EG) 1071/2009, wenn das beantragende Güterkraftverkehrsunternehmen über eine Niederlassung in Deutschland verfügt, zuverlässig ist und die Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit und fachlichen Eignung erbracht hat.

Zudem hat das Verkehrsunternehmen einen sog. Verkehrsleiter zu benennen, der ebenfalls zuverlässig und fachlich geeignet sein muß.

Für etwaige Fragen zum Berufszugangs- und Genehmigungsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Siehe weiter unter:


Gütertransportrecht

Speditions- & Logistikrecht

Zoll- & Außenwirtschaftsrecht

Personenbeförderungsrecht

Reiserecht

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