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Gütertransport (Seeschiff/ Binnenschiff/ Multimodal)


Gern beraten und vertreten wir Sie in (see- oder binnen-)schifffahrts- und/oder multimodalrechtlichen Angelegenheiten.

Das Recht über die Beförderung mit dem Seeschiff, das sog. Seerecht, ist weitgehend durch die Beförderung von Container geprägt.

Der in der Praxis übliche Weg führt über den Spediteur, der den Schiffsraum/Containerplatz für seinen Kunden bucht, zum letztlichen Seebeförderer, dem sog. Befrachter. Der Container wird von dem Spediteur in der Regel aber nicht erst im Seehafen übernommen, sondern viel früher, so dass der Spediteur nicht nur einen Seebefrachtungsvertrag mit dem Befrachter, sondern hinsichtlich des Vor- und/oder Nachlaufs auch Beförderungsverträge mit einem Bahn- oder Straßenverkehrsunternehmen abschließt, wodurch zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur ein sog. Multimodalvertrag gemäß § 452a Handelsgesetzbuch (HGB) begründet wird.

Im Falle eines bekannten Schadensortes wirkt sich der Multimodalvertrag vor allem haftungsrechtlich besonders aus. Denn die Frage nach dem anwendbaren Recht hängt davon ab, welches Recht auf der Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, anzuwenden ist. Dies kann Straßengütertransportrecht, Eisenbahngütertransportrecht oder Binnenschiffstransportrecht (siehe unten) sein.

Ist der Schaden auf der Seereise eingetreten, kommt das sog. Seerecht zum Tragen. Kommt deutsches Seerecht zur Anwendung, sind die seerechtlichen Haftungsvorschriften des HGB zu berücksichtigen, ergänzend oder ersetzend besonders vereinbarte Seebeförderungsbedingungen insbesondere in Konnossementen.

Neben den weiteren Rechten und Pflichten aus dem dem Stückgutbeförderungsvertrag zu See regelt das HGB die Rechtspositionen der übrigen an einer Seereise beteiligten Personen, wie den Kapitän, den Schiffscharterer oder den Reeder. Darüber hinaus sind besondere rechtliche Institute wie die Haverie Grosse oder das Haftungsübereinkommen erfasst.

Das Recht der Binnenschifffahrt ist seit der Transportrechtsreform von 1998 in das allgemeine Frachtrecht des Handelsgesetzbuches (§§ 407 bis 449 HGB) integriert. Daneben ist das Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) zu beachten. Besondere Bedeutung kommen auch im Binnenschifffahrt internationale und bilaterale Übereinkommen zu.

Vollkommen anders als im Landtransport ist die Frage des sog. Stand- oder besser Liegegeldes geregelt. Hier ist maßgeblich auf die Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt (Lade- und Löschzeitenverordnung - BinSchLV) abzustellen.

Sofern keine anderweitigen, insbesondere bilateralen Übereinkommen Anwendung fordern, ist auf internationalen Güterfrachtverkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen schließlich das „Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt – Convention de Budapest relative au contract de transport de marchandises en navigation intérieure (CMNI)“ zu berücksichtigen.

Für etwaige Fragen zum See- oder Binnenschifffahrts- und/oder Multimodalrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Siehe weiter unter:


Gütertransportrecht

Speditions- & Logistikrecht

Zoll- & Außenwirtschaftsrecht

Personenbeförderungsrecht

Reiserecht

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