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Gütertransport (Eisenbahn)


Das innerdeutsche Eisenbahngütertransportrecht regeln die §§ 407 bis 449 Handelsgesetzbuch (HGB). In diesen Vorschriften finden sich die Rechte und Pflichten der an einem Eisenbahngütertransport beteiligten Personen.

Das internationale, also das grenzüberschreitende Eisenbahngütertransportrecht ist - anders als das internationale Straßengüter- oder Lufttransportrecht – uneinheitlich ausgeprägt. Einerseits gibt es das „(west)europäisch“ geprägte „Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr“ (kurz: COTIF) mit seinem beförderungsrechtlichen Anhang B zum Güterverkehr (CIM). Andererseits gibt es das planwirtschaftlich geprägte und Osteuropa beherrschende und weit in den asiatischen Raum reichende „Abkommen über den internationalen Eisenbahn-Güterverkehr“, (kurz: SMGS).

Besonderheiten gegenüber den anderen Verkehrsträgern wie LKW, Binnenschiff oder Flugzeug zeigen sich zudem in der besonderen Netz- und Fahrplangebundenheit des Eisenbahnverkehrs. Diesem Umstand folgend spielen neben den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) insbesondere die Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) eine besondere Rolle, mit welchen die Eisenbahn-verkehrsunternehmer einen Netzbenutzungsvertrag geschlossen haben. Ordnungsrechtlich maßgeblich ist dabei in Deutschland das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), das u. a. Fragen der Genehmigung oder des Rechts auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

Auch im grenzüberschreitenden Eisenbahngüterverkehr in West- und Mitteleuropa findet sich eine Trennung zwischen den Infrastrukturbetreibern und den Eisenbahnverkehrsunternehmen. Deren Beziehungen zueinander werden ebenfalls in der COTIF 1999 (Anhang E) geregelt, konkret in den „Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr, CUI“.

Siehe weiter unter:


Gütertransportrecht

Speditions- & Logistikrecht

Zoll- & Außenwirtschaftsrecht

Personenbeförderungsrecht

Reiserecht

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