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Kraftfahrtversicherungsrecht


Im Jahr 2012 wendeten die Kraftfahrtversicherer für 9,8 Millionen Versicherungsfälle rund 21,4 Milliarden Euro auf. Davon entfielen allein auf die Kfz-Haftpflichtversicherung 12,2 Milliarden Euro. Seit dem Jahre 2008 hat die deutsche Kraftfahrtversicherung durchweg Verluste geschrieben.

Da aufgrund der starken Konkurrenz Beitragserhöhungen kaum möglich sind, gehen immer mehr Kraftfahrtversicherer zur Verbesserung ihrer Ertragssituation dazu über, Schäden rigoros abzulehnen.

Wenn der Versicherer bei der Regulierung Ihres Schadens auf Rot schaltet, sollten Sie Ihren Rechtsanwalt hinzuziehen. Herr Rechtsanwalt Fiedler als Gründer unserer Kanzlei und Herr Rechtsanwalt Peters mit seinem versicherungskaufmännischen Hintergrund sind als Absolventen der Fachanwaltslehrgänge Verkehrsrecht bzw. Versicherungsrecht unsere Experten für Sie.

Wir sind ausschließlich für Versicherungsnehmer bzw. für diejenigen, welche als Geschädigte einen Direktanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen, tätig. Auf diese Weise wahren wir unsere Unabhängigkeit gegenüber den Versicherern. Mit unserer Expertise gleichen wir für unsere Mandanten den Wissensvorsprung der Versicherer aus.


Einführung

Die Kraftfahrtversicherung ist die Massensparte des deutschen Versicherungswesens. Im Jahre 2012 waren in Deutschland 42.928.000 Personenkraftwagen versichert. Bei 9.800.000 Schäden im Jahre muss jeder Sachbearbeiter bei den Versicherern ca. 5.000 Schäden jährlich bearbeiten. Die Schadenbearbeitung ist daher hochgradig automatisiert, sodass der Versicherungsnehmer oder der Geschädigte mit einer individuellen und korrekten Bearbeitung seines Schadens nicht rechnen kann. Unserer Erfahrung nach wird jeder zweite Schaden von den Versicherern falsch abgewickelt.

Bei der Kraftfahrtversicherung sind folgende Versicherungsarten zu unterscheiden:

• Haftpflichtversicherung
Fahrzeugversicherung (als Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung)
Schutzbrief
• Unfallversicherung


Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist anders als Ihre Privathaftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung und muss für jedes Fahrzeug abgeschlossen werden. Ohne nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz kann kein Kraftfahrzeug bei der Zulassungsbehörde angemeldet werden. Zum Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes dient die eVB-Nummer. Nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung hat die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug unverzüglich wieder außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch die Anzeige des Haftpflichtversicherers erfährt, dass für dieses Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung mehr besteht. Um der erhöhten Gefahr, die aus dem Betrieb von Kraftfahrzeugen resultiert, Rechnung zu tragen, hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen den Versicherer, damit er sich nicht mit dem Fahrer oder Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs auseinandersetzen muss. In der Regel korrespondieren wir für Sie daher mit dem Haftpflichtversicherer. Da die Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung ist, hat der Versicherer gegenüber dem Geschädigten Dritten in der Regel grundsätzlich auch den vorsätzlich verursachten Schaden zu bezahlen. Im Innenverhältnis kann es allerdings zum Regress des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten kommen. Aufgrund der Gefährlichkeit des Betriebes eines Kraftfahrzeugs hat der Gesetzgeber eigene Regelungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) für den Schadensersatz erlassen. Kommt es zu einem Personenschaden oder Körperschaden bzw. zu einem Sachschaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges ist deshalb nach § 7 StVG der Halter eines Kraftfahrzeugs Dritten gegenüber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Darüber hinaus haftet auch der Fahrer eines Kraftfahrzeuges verschärft, § 18 I StVG. Der Inhalt einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich im Wesentlichen nach dem Versicherungsschein und den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach ist im Grundsatz immer versichert:

• die Befriedigung berechtigter Schadensersatzansprüche, die aus dem Betrieb des versicherten Fahrzeugs herrühren, unabhängig ob der Versicherungsnehmer oder Dritte gefahren sind.

• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen, die aus dem Betrieb des versicherten Fahrzeugs gegen den Halter oder Fahrer geltend gemacht werden.

Diese Konstellation führt im Falle eines Verkehrsunfalls dazu, dass der Fahrer oder Halter des versicherten Kraftfahrzeugs von dem Versicherer bei der Abwehr gegen ihn und den Versicherer gerichteter Schadensersatzansprüche vertreten wird. Dieser beauftragt dann oft im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt mit der Rechtsvertretung im Zivilgerichtsverfahren.

Zwar hat der Halter oder Fahrer die Möglichkeit, selbst einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu beauftragen, läuft dann aber Gefahr, diesen auch im Falle eines Obsiegens selbst bezahlen zu müssen, da die Inanspruchnahme eines zweiten Rechtsbeistandes in der Regel nicht von dem Anspruchsteller und Kläger getragen werden muss.

Zu beachten ist, dass die Rechtsschutzversicherung eine Übernahme der Kosten für diese Fälle nicht vorgesieht, da die Abwehr unberechtigter Ansprüche schon dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer obliegt.

Etwas anderes gilt natürlich hinsichtlich der eigenen Schäden des Halters oder Fahrers. Diese verfolgt der Versicherer nicht. Hier empfehlen wir unseren Mandanten, uns möglichst früh einzuschalten.

Die Kosten unserer Einschaltung und des Verfahrens gegen den Versicherer muss im Regelfall Ihr Rechtsschutzversicherer übernehmen, wenn Sie entsprechend versichert sind. Wir haben Kontakt zu allen Rechtsschutzversicherern und übernehmen – selbstverständlich kostenfrei – die Deckungsanfrage bei Ihrem Rechtsschutzversicherer.

Falls Sie selbst vorab beim Rechtsschutzversicherer Erkundigung einholen wollen, ob Sie in Bezug auf Ihre Sache Versicherungsschutz genießen, wollen Sie bitte das Folgende beachten:

In allen Arten der Rechtsschutzversicherung ist die Geltendmachung von Schadenersatz Gegenstand des Versicherungsschutzes. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Vertrag nur auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. Entscheidend ist für die Gewährung des Versicherungsschutzes (Schadenersatzrechtsschutz) allein, ob ein Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist. Dieser liegt immer dann vor, wenn ein Schadenereignis, auf welches Sie Ansprüche stützen, vorliegt. Ihre unfallbedingte Schädigung ist dieses Schadenereignis. Sie haben nach den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung die freie Anwaltswahl und müssen sich weder auf eine telefonische Servicehotline noch auf bestimmte von dem Rechtsschutzversicherer vorgegebene Rechtsanwälte verweisen lassen. Solche Ratschläge der Rechtsschutzversicherer orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen.

Durch die Beauftragung eines Anwalts, der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Rechtsschutzversicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Oftmals ist der Versicherer des Gegners oder der Gegner selbst jedoch außerhalb Ihres Wohnsitzes zu verklagen, sodass unsere Reisekosten gegenüber dem Rechtsschutzversicherer abrechenbar sind.

Aber auch dann, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, und dennoch anwaltliche Hilfe wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir erläutern Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen. Hierdurch erhalten Sie die notwendige Kostentransparenz. Denken Sie bitte auch daran, dass im Falle einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit die Gegenseite verpflichtet ist, unsere Anwaltsgebühren zu tragen.


Regress des Haftpflichtversicherers gegen den eigenen Versicherungsnehmer oder den Versicherten

Unserer Einschätzung nach nehmen die Regressfälle wegen Nichtzahlung der Erst- oder Folgeprämie zu. Der Versicherer ist berechtigt, seine Aufwendungen, die er an den Geschädigten zu erbringen hatte, vom Versicherungsnehmer zurück zu verlangen, wenn dieser seiner Prämienzahlungspflicht nicht nachgekommen ist.

Regress wegen Nichtzahlung der Erstprämie

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie kann der Versicherer nach § 37 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer die verspätete oder fehlende Zahlung verschuldet hat. Der Versicherer muss den Rücktritt allerdings ausdrücklich erklären. Dem Versicherungsnehmer obliegt es nachzuweisen, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Hier hilft es ihm nicht, auf finanzielle Schwierigkeiten zu verweisen. Geld muss man haben.

Der Versicherer ist im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nach § 37 Abs. 2 VVG von der Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsschein nicht durch rechtzeitige Prämienzahlung eingelöst worden ist.

Zu klären ist in diesem Zusammenhang das Spannungsverhältnis zwischen dem vierzehntägigen Widerrufsrecht des § 8 VVG und der Prämienfälligkeit, die nach § 33 VVG erst vierzehn Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins eintritt. Der Versicherungsnehmer hat also zwei Wochen Zeit hat, sich mittels Widerrufs wieder vom Vertrag zu lösen. In dieser Zeit kann aber bereits ein Unfall eintreten sein.

Der Konflikt der unterschiedlichen Regelungen wird wie folgt aufgelöst: Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb der ersten beiden Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins die Prämie, so besteht Deckung auch für einen Verkehrsunfall, der sich zuvor ereignet hat.

Nach § 37 II S. 2 VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber eine Belehrungspflicht. Der Versicherer hat also über die Leistungsfreiheit bei Nichtzahlung der Erstprämie durch besondere Mitteilung in Textform oder einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein zu unterrichten. Dies hat drucktechnisch deutlich ausgestaltet zu erfolgen und wird in der Regel auf der Vorderseite des Versicherungsscheins oder durch einen fettgedruckten Hinweis auf die Belehrung auf der Rückseite erbracht. Die Belehrung muss vollständig, verständlich und inhaltlich zutreffend sein.

Es ist eine klare Trennung zwischen Erst- und sonstigen Prämien oder anderen Forderungen (Mahngebühr, Rücklastschriftgebühr o.ä.) vorzunehmen. Im Lastschriftverfahren muss für jede fällige Einzelprämie ein eigener Lastschriftbeleg angefordert werden, damit ein Widerspruch gegen jede einzelne Prämie möglich ist.

Der Versicherer hat den Nachweis des Zugangs der ordnungsgemäßen Zahlungsaufforderung zu erbringen. Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein zur Post gegebener Brief auch zugeht. Allerdings wird der Zugangsnachweis in der Praxis häufig dadurch geführt, dass ein Reaktionsschreiben des Versicherungsnehmers vorgelegt wird, in welchem er auf die Zahlungsaufforderung Bezug nimmt. Auch dadurch, dass der Versicherungsnehmer exakt den Betrag (verspätet) begleicht, den er nur aus der Zahlungsaufforderung kennen kann, wird der Zugang derselben nachgewiesen.

Regress wegen Nichtzahlung der Folgeprämie

Voraussetzung der Leistungsfreiheit nach § 38 II VVG ist der Zugang der sogenannten qualifizierten Mahnung an den Prämienschuldner, mit der eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt wird. Hier ist jedoch zu beachten, dass die meisten Versicherer die qualifizierte Mahnung aus Kostengründen als einfachen Brief versenden, was in der Praxis zu einem erheblichen Nachweisproblem des regressierenden Versicherers führt. Der Prämienschuldner kann einfach bestreiten, die Mahnung erhalten zu haben. Oftmals kann der Versicherer aber den Zugangsnachweis auch dadurch führen, dass er Korrespondenz vorlegt, in welcher der Versicherungsnehmer auf die Mahnung Bezug nimmt, oder indem er eine (verspätete) Zahlung des Schuldners nachweist.

Der Versicherer muss mit seiner Mahnung die rückständige und die verlangte Prämie exakt bestimmen. Die geringfügigste Überhöhung der Forderung führt zur Unwirksamkeit der Fristsetzung, wobei eine zu geringe Forderung demgegenüber unschädlich ist. Auch Zinsen und geltend gemachte Kosten sind aufzuschlüsseln. Wirksamkeitsvoraussetzung ist auch eine Belehrung über die Säumnisfolgen und die Möglichkeiten, diese abzuwenden.

Die nachgewiesene Mahnung, mit der die einmonatige Nachfrist des § 38 Abs. 3 S. 3 VVG in Gang gesetzt wird, führt dazu, dass ein Zahlungsrückstand bei einer Zahlung vor Fristablauf zwar folgenlos bleibt, der Versicherer bei nicht (rechtzeitiger) Zahlung aber zur Kündigung berechtigt ist. Zudem wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung für den Fall befreit, dass sich der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch in Verzug befindet. Wie schon bei der Erstprämie setzt auch hier Verzug Verschulden voraus, wobei finanzielle Schwierigkeiten unerheblich sind. Erfolgt die Prämienzahlung noch vor dem Versicherungsfall, besteht der Versicherungsschutz, falls eine eventuelle Kündigung des Versicherers noch nicht wirksam geworden ist. Wird erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Zahlung vor Ablauf der gesetzten Frist erfolgt ist. Nimmt der Versicherer aber trotz wirksam gewordener Kündigung weiter rügelos Folgeprämienzahlungen entgegen, kann er sich nach § 242 BGB nicht auf Leistungsfreiheit berufen , weshalb die Fortsetzung der Prämienzahlungen trotz Kündigung sinnvoll sein kann.

Regress wegen Verletzung von Obliegenheiten, die vor dem Eintritt des Versicherungsfall zu erfüllen sind

Zu den wichtigsten Obliegenheiten, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten sind, gehören die Verwendung des Fahrzeuges zum vereinbarten Zweck (D.1.1 AKB 2008), die Benutzung des Fahrzeuges durch einen berechtigten Fahrer (Schwarzfahrtklausel (D.1.2 AKB 2008)), das Führen des Fahrzeuges mit Fahrerlaubnis (Führerscheinklausel (D.1.3. AKB 2008)), das Führen des Fahrzeuges in fahrtüchtigem Zustand (Fahruntüchtigkeitsklausel (D.2.1 AKB 2008)) und das Verbot der Teilnahme an nicht genehmigten Rennen (D.2 AKB 2008).

Wird ein PKW als Miet- oder Leasingwagen verwendet, ohne dass dies dem Versicherer angezeigt worden ist, so liegt eine zweckwidrige Verwendung vor. Hierbei reicht bereits eine gelegentliche Nutzung als Selbstfahrervermietfahrzeug aus. Das Gleiche gilt bei der Benutzung eines Lastkraftwagens im Güterfern- statt im Güternahverkehr, bei dem Gebrauch eines für die Landwirtschaft zugelassenen Traktors als Bauhilfsfahrzeug oder Wagen für einen Fastnachtsumzug.

Im Gegensatz zum berechtigten Fahrer ist derjenige ein unberechtigter Fahrer, der ein Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters benutzt. Die Verpflichtung, keinen Nichtberechtigten Fahrer zuzulassen (Schwarzfahrt), trifft neben dem Fahrer auch den Versicherungsnehmer, Halter und Eigentümer des Fahrzeugs. Die Erlaubnis kann jeder erteilen, dem der Wagen zur selbständigen Nutzung überlassen wurde, wenn er über die Nutzung bestimmen darf.

Im Sinne der sogenannten Führerscheinklausel ist Fahrer, wer unter eigener Verantwortung das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls lenkt, wobei ein Fahrschüler wohl ebenfalls als Fahrer anzusehen ist, allerdings keine Fahrerlaubnis haben muss. Die Fahrerlaubnis muss in dem Land gelten, in welchem gefahren wird. Ist die Fahrerlaubnis entzogen, aber noch nicht abgegeben, liegt eine objektive Pflichtverletzung vor.

Von großer Bedeutung ist die Obliegenheitsverletzung der Fahruntüchtigkeit.

Versicherungsnehmer, Halter und Eigentümer dürfen einem fahruntüchtigen Fahrer das Fahrzeug nicht überlassen und selber natürlich ebenfalls nicht fahruntüchtig sein. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 ‰ Blutalkoholgehalt) gilt nicht nur eine unwiderlegbare Vermutung für die Fahruntüchtigkeit, sondern auch der Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen Alkoholisierung und Unfall. Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Fahrfehler hätte unterlaufen können, lässt die Vermutung der Kausalität unberührt. Bei relativer Fahruntüchtigkeit müssen weitere Umstände hinzukommen, wie etwa grobe Fahrfehler, Feststellungen im Blutabnahmeprotokoll, auffälliges Verhalten des Fahrers oder Ähnliches.

Je näher der Alkoholgehalt an 1,1‰ heranreicht, umso geringer sind die Anforderungen an die weiteren Indizien für eine Fahruntüchtigkeit. Allerdings kann aus einer unangepassten Fahrweise nur dann auf relative Fahruntüchtigkeit geschlossen werden, wenn die Gefahr hätte erkannt werden können. Fahruntüchtigkeit wird auch dann angenommen, wenn die Gefahrensituation zwar auch von einem Nüchternen nicht hätte gemeistert werden können, sich der Fahrer aber erst alkoholbedingt in diese Situation gebracht hat.

Als Folge der Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall steht dem Versicherer ein Kündigungsrecht zu. Seine Leistungsfreiheit ist nunmehr abhängig vom Verschuldensgrad (quotale Leistungskürzung) sowie von der Kausalität zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem Eintritt des Versicherungsfalls. So erwarten den Versicherungsnehmer bei Schuldlosigkeit und einfacher Fahrlässigkeit keinerlei Sanktionen. Bei (vom Versicherer zu beweisendem) Vorsatz hat er ein Recht zur fristlosen Kündigung binnen Monatsfrist ab Kenntnis. Hinzu kommt die Leistungsfreiheit, falls dem Versicherungsnehmer nicht der Kausalitätsgegenbeweis gelingt, was wiederum bei Arglist ausgeschlossen ist. Eine grob fahrlässige Verletzung führt – neben dem Kündigungsrecht des Versicherers – zu einer Leistungskürzung, je nach Schwere des Verschuldens.

Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall, § 28 Abs. 4 VVG

Zu den wichtigsten vertraglichen Obliegenheiten zählen die Anzeigepflicht, die Aufklärungspflicht, die auch das Gebot erhält, sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, die Schadensminderungspflicht und die Pflicht, dem Versicherer die Führung eines Rechtstreits zu überlassen.

Pflichtverletzungen an dieser Stelle bleiben bei Schuldlosigkeit und einfacher Fahrlässigkeit ohne Sanktionen. Liegen aber Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor kommt es zur Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung, soweit der Versicherer (bei Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten) durch gesonderte Mitteilung in Textform über diese Konsequenzen aufgeklärt hat und der Versicherungsnehmer nicht den Kausalitätsgegenbeweis führt. Es steht dem Versicherer aber ein Kündigungsrecht aber – anders als in den Fällen der Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall – nicht zu. In der Regel werden die meisten Regresse wegen der Verletzung von Obliegenheitspflichten nach dem Versicherungsfall geführt, wenn der Versicherte unfallflüchtig war. Sofern der Tatbestand des § 142 StGB vorliegt, wird in der Regel eine Obliegenheitsverletzung unterstellt. Eine Belehrung im Sinne des § 28 Abs. 4 VVG ist hier nicht erforderlich, da die Verpflichtung spontan zu erfüllen ist. In den neuen AKB findet sich die ausdrückliche Verpflichtung, am Unfallort zu verbleiben, sodass es auf die Verwirklichung des Straftatbestandes nicht mehr ankommt. Der Kausalitätsgegenbeweis ist in solchen Fällen kaum zu führen, da zumindest eine Trunkenheitsfahrt selten auszuschließen sein wird. Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer im Schadensfall den Unfallort unerlaubt verlässt, ohne die Unfallaufnahme durch die Polizei abzuwarten. Dies gelte auch, wenn der Versicherungsnehmer eine Stunde nach dem Unfall als Verursacher identifiziert werden kann und unabhängig davon, ob die Obliegenheitsverletzung für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist, da das Verlassen des Unfallstelle selbst bei eindeutiger Haftungslage ein vertragswidriges Verhalten darstelle.

Gefahrerhöhung, §§ 23 ff. VVG

Der Haftpflichtversicherer kann auch Gefahrerhöhungen zum Anlass für Regressansprüche nehmen. Zu nennen sind hier subjektive Gefahrerhöhungen (subjektiv erkannte: § 23 Abs. 1 VVG, subjektiv unerkannte: § 23 Abs. 2 VVG) und objektive Gefahrerhöhungen (§ 23 Abs. 3 VVG). Bei einer Gefahrerhöhung handelt es sich um eine nachträgliche Erhöhung der bei Vertragsschluss tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht, wobei der neu geschaffene Gefahrenzustand von gewisser Dauer sein muss. Ein typischer Fall der Gefahrerhöhung ist die zu einem Unfall führende Fahrt des Versicherungsnehmers mit völlig abgefahrenen Reifen. Eine solche Gefahrerhöhung hat bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zum Ergebnis, dass der Versicherer zur fristlosten Kündigung berechtigt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit oder bei Verstoß gegen die nachträgliche Anzeigepflicht im Falle objektiver oder subjektiv unerkannter Gefahrerhöhung hat der Versicherer das Recht, binnen einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wahlweise kann sich der Versicherer auch für eine Prämienerhöhung entscheiden, welche bei mehr als zehn Prozent wiederum zu einem Recht des Versicherungsnehmers auf eine fristlose Kündigung binnen eines Monats führt. Eine Leistungsfreiheit, die zu einem Regressanspruch des Versicherers führen kann, ist somit nur noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich.

Anspruchsgrundlagen für den Regress

Kann sich der Versicherer aus einem der zuvor dargestellten Gründe gegenüber dem Versicherungsnehmer auf eine Leistungsfreiheit berufen, musste er aber aufgrund eines Direktanspruchs an den Geschädigten zahlen, hat er einen Rückgriffsanspruch gegen seinen Vertragspartner. § 116 VVG bestimmt eine Ausgleichspflicht im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Versicherer, Versicherungsnehmer und Versicherter gelten hier als Gesamtschuldner, wobei der Versicherer im Innenverhältnis grundsätzlich aufgrund der vertraglich übernommenen Verpflichtung alleine haftet. Reguliert der Versicherer aber nach § 117 VVG trotz im Innenverhältnis bestehender Leistungsfreiheit, haften ihm gegenüber Versicherungsnehmer oder Versicherter nach § 116 Abs. 1 S. 3 VVG alleine. Aufgrund seines Regressanspruches kann der Versicherer nicht nur Ersatz der Entschädigungsleistung, sondern auch die notwendigen Auslagen (z.B. Kosten für Gutachten und Aktenauszüge) ersetzt verlangen. Allerdings ist sein Regressanspruch beschränkt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall ist der Regress gemäß § 5 Abs. 3 KfzPflVV auf 5.000 € beschränkt. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger (letzteres nur bei Einfluss auf die Feststellung der Leistungspflicht) Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall gilt die Regress- Beschränkung auf 2.500 € (§ 6 Abs. 1, 2 KfzPflVV), bei besonders schwerer vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht die auf 5.000 € (§ 6 Abs. 3 KfzPflVV).

Ansprüche gegen den Versicherten

Im Rahmen der Kraftfahrzeugversicherung stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Obliegenheiten (vor und nach dem Versicherungsfall), die durch den Versicherungsvertrag begründet werden, an dem naturgemäß nur der Versicherer und der Versicherungsnehmer beteiligt sind, auch für sonstige Versicherte, also insbesondere den Fahrer, der nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer ist, gelten. Nach § 2 Abs. 2 KfzPflVV sind Halter, Eigentümer, Fahrer, angestellter Beifahrer, Omnibusschaffner und Arbeitgeber oder öffentliche Dienstherren des Versicherungsnehmers bei dienstlichem Gebrauch des Kraftfahrzeuges mitversicherte Personen in der Kfz-Pflichtversicherung. Ergänzend regelt die Ziffer A.1.2 AKB 2008, dass der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung für Versicherungsnehmer, Halter, Eigentümer, Fahrer, angestellter Beifahrer, Omnibusschaffner, Arbeitgeber oder öffentliche Dienstherren gilt. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig erheben, wobei dies auch für unberechtigte Fahrer gilt. Ziffer F.1 AKB 2008 führt aus, dass die Regeln zu den Pflichten des Versicherungsnehmers sinngemäße Anwendung auf mitversicherte Personen finden. In § 44 Abs. 1 S. 1. VVG ist geregelt, dass der Versicherte die Freistellung von Ansprüchen Dritter bei Versicherung für fremde Rechnung verlangen kann. § 47 VVG ergänzt dies, indem dort festgehalten ist, dass es bei Versicherung für fremde Rechnung auf die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten ankommt. Wird also insoweit der Versicherte in gleicher Weise wie der Versicherungsnehmer durch den Versicherer geschützt, ist es richtig, ihm auch die Obliegenheiten, die er zu erfüllen in der Lage sein kann, zu übertragen. Somit ist der Versicherer auch gegenüber dem Versicherten leistungsfrei, wenn der Versicherte selbst alle gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen erfüllt hat, die beim Versicherungsnehmer zur Leistungsfreiheit geführt hätten. Die Obliegenheitsverletzung kann dann folgerichtig nur dem Versicherten, nicht dem Versicherungsnehmer entgegen gehalten werden, es sei denn, der Versicherte ist dessen Repräsentant. Der Regressanspruch des Versicherers besteht also in diesem Fall gegen den Versicherten, was sowohl für die Obliegenheitsverletzung vor als nach dem Versicherungsfall gilt. Damit kann der Versicherer etwa ebenso gegen den unfallflüchtigen Fahrer mit Erfolg Rückgriff nehmen.

Auch der Anspruch gegen den mitversicherten Fahrer stützt sich auf § 116 Abs. 1 VVG. Ist der Versicherer dem Versicherten gegenüber leistungsfrei, haften sie als Gesamtschuldner, wenn beide dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet waren. In Fällen der Regulierung durch den Versicherer nach § 117 VVG, also bei Leistungsfreiheit des Versicherers, greift § 116 Abs. 1 S. 2 VVG, sodass der Versicherte (Fahrer) im Innenverhältnis alleine haftet. Allerdings hat der Versicherer nach der Rechtsprechung des BGH nur einen Rückgriffsanspruch gegen den Versicherten, der der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehenden Ausgleichsquote (§ 254 BGB) entspricht.

Ansprüche gegen sonstige Dritte

Neben den Rückgriffsansprüchen gegen die Versicherten können sich für den Versicherer noch Ansprüche gegen zahlreiche nicht an dem Versicherungsvertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligte Dritte ergeben.

So wird vielfach in Rückgriffsprozessen über Ansprüche gegen andere Versicherer, deren Versicherungsnehmer und Versicherte aus gesamtschuldnerischer Haftung gestritten, wenn es mehr als einen Unfallverursacher gibt und diese als Gesamtschuldner haften. Hat der Geschädigte von seinem insoweit bestehenden Wahlrecht Gebrauch gemacht und einen der in Betracht kommenden Versicherer in Anspruch genommen, hat Letzterer einen Anspruch auf Herbeiführung des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB sowie zusätzlich, wenn der Versicherer im Innenverhältnis leistungsfrei ist, aus § 117 Abs. 5 VVG.

Auch Rückgriffsansprüche gegen die Kommunen oder Bundesländer wegen Verstoßes gegen deren Verkehrsregelungspflichten kommen in Betracht, wenn sich herausstellt, dass ein Verkehrsunfall, der für den Anspruchssteller, nicht aber für den Versicherungsnehmer, ein unabwendbares Ereignis darstellte, (auch) durch eine unklare oder falsche Verkehrsregelung (z.B. das sogenannte „feindliche Grün") verursacht wurde. Auch in diesem Fall wird ein Rückgriffsanspruch auf § 426 BGB gestützt werden können, daneben wohl auch auf den Anspruchsübergang nach § 86 VVG, der grundsätzlich auf Haftpflichtversicherungen anwendbar ist. Im Fall von Amtspflichtverletzungen ist zusätzlich § 117 Abs. 4 VVG zu beachten.

Ein Rückgriffsanspruch des Versicherers kommt auch gegen die Werkstatt in Betracht, in welcher der Geschädigte die Reparatur durchführen ließ. Hat der Versicherer die Reparaturkosten an den Geschädigten gezahlt und stellt sich später heraus, dass die Werkstatt dem (gutgläubigen) Geschädigten Arbeiten in Rechnung gestellt hat, die nicht oder nicht in dem in Rechnung gestellten Umfang erledigt wurden, muss ein Anspruch des Versicherers gegen die Werkstatt bestehen. Da vertragliche Ansprüche ausscheiden, ein Anspruchsübergang nach § 86 VVG fraglich sein dürfte, ein Anspruch aus § 812 BGB wohl nur bestünde, wenn die Zahlung direkt an die Werkstatt erfolgt ist und an einen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB hohe Darlegungs- und Beweisanforderungen zu stellen sind, wird sich der Versicherer im Zweifel die Ansprüche des Geschädigten aus dem Vertrag mit der Werkstatt abtreten lassen, um die Rückgriffsansprüche durchzusetzen.

Dies dürfte im Übrigen auch gelten, wenn der Versicherer Ansprüche gegen den Gutachter des Geschädigten durchzusetzen beabsichtigt, weil sich dessen Gutachten später (nach der Regulierung der Gutachterkosten) als falsch erweist. Daneben kommen auch vertragliche Ansprüche des Versicherers gegen den von ihm selbst im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung beauftragten Sachverständigen in Betracht, wenn sich dessen Gutachten im Nachhinein, etwa im zivilrechtlichen Verkehrsrechtsstreit, als falsch herausstellt und der Versicherer hierauf seine Ablehnung gegenüber dem Geschädigten (letztlich ohne Erfolg) gestützt hat. In diesem Fall könnte er Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Gutachter haben.

Abschließend sei noch auf die in der anwaltlichen Praxis immer häufiger auch gerichtlich durchgesetzten Ansprüche des Versicherers gegen den Geschädigten wegen Betrugs oder ungerechtfertigter Bereicherung verwiesen, die insbesondere dann entstehen, wenn ein Geschädigter - bewusst (Betrug) oder unbewusst (straffrei) - falsche Angaben zum Unfallverlauf macht und den Versicherer dadurch zur Zahlung veranlasst. Auch die Rückzahlungsansprüche nach provozierten, gestellten oder bewusst herbeigeführten Unfällen fallen in diese Gruppe.

Da die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer heute in alle Regel ihre Zahlungen unter dem ausdrücklichem Vorbehalt leisten, dass sich später herausstellt, dass keine (volle) Haftung bestand, dürften auch dann die Ansprüche auf Rückzahlung (zumindest aus § 812 Abs. 1 BGB) bestehen, wenn sich keine Betrugsabsicht nachweisen lässt.

Kraftfahrtzeugkaskoversicherung

Es ist zu unterscheiden zwischen der Absicherung derjenigen Schäden, die Dritte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges erleiden und den Eigenschäden des Halters bzw. Eigentümers eines Kraftfahrzeugs. Hier geht es nun um diese Eigenschäden. Die Kaskoversicherung als Eigenschadenversicherung betrifft allein das Fahrzeug des Versicherten selbst in Form der Teil- oder Vollkaskoversicherung. Das Fahrzeug eines dritten Unfallgeschädigten ist nicht vom Kaskoversicherungsschutz des Unfallverursachers umfasst. In der Kaskoversicherung wird zwischen der Teil- und Vollkaskoversicherung unterschieden, die die Risiken unterschiedlich weitgehend abdecken.

Brand und Explosion (A.2.2.1 AKB 2008)

Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Es ist nicht zwingenderweise nötig, dass das versicherte Fahrzeug selbst Feuer gefangen hat. Versichert sind auch Schäden durch die unmittelbare Einwirkung des Feuers. Hierbei wirkt das Feuer auch durch Hitze und Rauch. Schäden an der Innenausstattung zum Beispiel den Polstern durch herabfallende Zigarettenglut sind allein durch die mangelnde Fähigkeit des Feuers zur selbstständigen Ausbreitung nicht versichert. Klarstellt wird dies zudem in den AKB, wonach Schmor und Sengschäden nicht als Brand gelten. Die Ursachen für Fahrzeugbrände sind unterschiedlichster Natur: Neben Brandstiftung (durch Dritte) ist auch ein Brand des Vergasers denkbar. Das Fahrzeug ist auch im parkenden Zustand gegen Feuer versichert: Stürzen nach einem Blitzscheinschlag brennende Äste auf das Fahrzeug, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Zweifelhaft ist, ob ein Fahrzeugbrand infolge einer Falschbetankung versichert ist. Es dürfte sich um ein nicht von außen wirkendes Ereignis handeln, wenn ein Fahrzeug mit Benzin statt Diesel betankt wird und es ausschließlich infolge dessen zu einer Überhitzung des motornahen Katalysators kommt. Es ist auch nicht jeder scheinbare Schaden durch Explosion versichert. Motorexplosionen sind gemäß den Bestimmungen der AKB keine versicherten Explosionen. Die Zerstörung des Motors resultiert aus rein mechanischen Vorgängen – das Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen wirkt nicht mit.

Entwendung (A.2.2.2 AKB 2008)

Versicherungsfälle durch Entwendung kommen in unserer Anwaltspraxis sehr viel häufiger als Brandschäden vor. Als „Entwendung" sind nach den Versicherungsbedingungen nicht nur Diebstähle zu verstehen. Versichert sind auch Raub, Unterschlagung und unbefugter Gebrauch – jeweils bezogen auf das Fahrzeug und seine Teile. Um einen Diebstahl handelt es sich, wenn der Täter das Fahrzeug entwendet, um es sich selbst anzueignen und es dafür keinerlei rechtliche Grundlage gibt. Der Versicherungsschutz greift bei Diebstahl des gesamten Fahrzeugs ebenso wie bei der Entwendung einzelner Teile, wie z. B. Räder, Radio, Stern. Mitversichert sind auch Schäden am Fahrzeug, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem erfolgten oder versuchten Diebstahl entstehen. Schlägt ein Dieb das Seitenfenster ein um die Tür von innen zu öffnen, besteht dafür Versicherungsschutz. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass kein Versicherungsschutz besteht für Vandalismus, auch wenn dieser durch den Dieb ausgeübt wird. Vandalismus ist allerdings versichert, wenn eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen worden ist. Hierzu später. Von einem Versicherungsfall aufgrund Diebstahls ist dann auszugehen, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen einem (versuchten oder vollzogenen) Diebstahl und dem Schaden festzustellen ist. Maßgeblich für die Einstufung ist die Frage, ob der (Teil-)Schaden aus einer Handlung resultiert, die aus Sicht des Diebes für einen „erfolgreichen" Diebstahl erforderlich ist. Ein kausaler Zusammenhang besteht, wenn die Tür aufgebrochen und eine Hifi-Anlage aus dem Fahrzeug entwendet wird. Drückt der Dieb brennende Zigaretten aus reiner Lust an der Zerstörung auf den Ledersitzen aus, handelt es sich um (nicht in der Teilkasko versicherten) Vandalismus.

Abgrenzung von Vandalismus und Diebstahl

Die Unterscheidung zwischen Diebstahl und Vandalismus ist auch relevant, wenn Dritte Scheibenwischer oder Antennen am Fahrzeug abbrechen. Nach geltender Rechtsauffassung handelt es sich dabei nicht um Diebstahl, weil die abgebrochenen Gegenstände vom Dieb nicht in einer sinnvollen, nutzenstiftenden Art und Weise wiederverwendet werden können. Die Versicherungsbedingungen unterstellen für den Tatbestand des Diebstahls aber eben eine solche besitzergreifende Absicht. Relativ häufig kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmern, wenn Dritte Schäden am Außenspiegel eines Fahrzeugs anrichten oder den Spiegel ganz entwenden. Ob dafür Versicherungsschutz besteht, hängt von Details ab. Wird der Spiegel vollständig entwendet, handelt es sich um Diebstahl und es besteht in der Regel Anspruch auf Erstattung der Kosten. Wurde der Spiegel lediglich abgetrennt, aber nicht entfernt (z. B. von jugendlichen Randalierern abgetreten), handelt es sich um Vandalismus und besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Eine kritische Situation liegt vor, wenn der Spiegel beschädigt wurde und „nur noch am Auto hängt". Dann ist maßgeblich, ob die Situation auf einen versuchten Diebstahl oder auf Vandalismus hindeutet. Auf einen versuchten Diebstahl könnten dann z. B. herausgedrehte Schrauben etc. hindeuten.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 17.05.2006 – IV ZR 212/05 ), dass in der Teilkaskoversicherung bei einem Einbruch in ein KFZ nur Schäden ersatzpflichtig sind, die durch die Realisierung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.

Die Richter begründeten ihr Urteil unter anderem damit, dass aus den unterschiedlichen Versicherungsbedingungen für die KFZ-Teilkasko und die KFZ-Vollkaskoversicherung auch für den Laien bei entsprechender Würdigung hervorgehe, dass der Versicherungsschutz in der Teilkasko mut- und böswillige Handlungen von in keinster Weise berechtigten Personen nicht mitversichert seien.

Vandalismus-Schutz in der Vollkaskoversicherung (A 2.3.3 AKB 2008)

Der Schutz der Vollkaskoversicherung schließt Schäden durch Vandalismus mit ein. Geregelt ist dieser zusätzliche Versicherungsschutz in A.2.3.3 AKB 2008:

Beweislast bei Diebstahlschäden in der KFZ-Versicherung

Die Beweislast für den Nachweis eines Versicherungsschadens liegt beim Versicherungsnehmer. Bei Diebstahl gilt diese Beweislast so nicht. Der Beweis eines Diebstahls ist in der Praxis häufig nicht zu erbringen und der Versicherungsschutz wäre somit wertlos. Der BGH hat höchstrichterlich in mehreren Urteilen die Regeln für die Beweislast bei KFZ-Diebstählen definiert. Anspruch auf Entschädigung besteht in der Regel bereits dann, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls darlegt. Es reicht dann, wenn das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und es dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorzufinden ist. Die bloße Angabe des Versicherungsnehmers reicht aus. Es ist nicht erforderlich, dass Zeugen das Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort oder weitere Tatsachen bestätigen. Das jedenfalls gilt, wenn keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen. Der Versicherer ist in der Regel von der Leistung befreit, wenn ihm der Nachweis einer signifikanten Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Versicherungsbetrugs gelingt. Dieser Nachweis kann zum Beispiel anhand von Falschangaben des Versicherungsnehmers gegenüber der Polizei oder auch aufgrund einschlägiger („themenrelevanter") Vorstrafen erfolgen. Gelingt dem Versicherer diesen Nachweis, liegt die volle Beweislast beim Versicherungsnehmer. Dieser muss dann zweifelsfrei nachweisen, dass sein Fahrzeug gestohlen wurde. Dies gelingt in der Regel nur, wenn das Fahrzeug tatsächlich entwendet wurde und anschließend von der Polizei aufgegriffen wird.

Definition von Raub in der KFZ-Versicherung

Der Raub von KFZ ist ungleich seltener als Diebstähle. Raub liegt gemäß dem Strafgesetzbuch vor, wenn ein Täter Gewalt anwendet oder diese unmittelbar androht, um sich in den Besitz des Fahrzeugs zu bringen. Maßgeblich ist, dass der Täter durch Gewalt oder ihre Androhung einen Widerstand des Opfers überwindet.

Definition von Unterschlagung in der KFZ-Versicherung

Bei Unterschlagung handelt es sich um ein Vergehen gemäß § 246 Strafgesetzbuch. Der Unterschlagungsbegriff ist deutlich weiter ausgelegt als z. B. Der Diebstahlsbegriff, weil der Täter zum Beispiel nicht Gewahrsam brechen muss und grundsätzlich auch Gegenstände ohne jeglichen Wert (und damit ohne Vermögensschaden beim Opfer) unterschlagen werden können. Eine Unterschlagung kann nur stattfinden, wenn der Täter bereits die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es sich anschließend rechtswidrig aneignet. Nur weil im strafrechtlichen Sinne eine Unterschlagung vorliegt, besteht noch lange kein Versicherungsschutz. Ausgeschlossen ist eine Leistung des Versicherers gemäß A.2.2.2 AKB 2008, wenn der Versicherungsnehmer dem Täter das Fahrzeug zum Gebrauch in seinem (des Täters) eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Eine Überlassung im Interesse des Täters liegt insbesondere dann vor, wenn der Versicherungsnehmer dem Täter eine eigenständige Verfügungsgewalt einräumt. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug vermietet. Bei Unterschlagung durch Mieter und Leasingnehmer besteht generell kein Versicherungsschutz. Kein ersatzpflichtiger Entwendungsschaden liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer einem (angeblichen) Kaufinteressenten das Fahrzeug zum Zwecke einer Probefahrt überlässt und der vermeintliche Interessent nicht zurückkehrt. Auch wenn dem Täter das Fahrzeug zur Veräußerung überlassen wird, besteht kein Versicherungsschutz. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Dritten (auch gewerblich auftretenden) mit dem Verkauf seines Fahrzeugs und meldet sich dieser nach der Abholung nie wieder, haftet der Versicherer nicht. Der Versicherer ist ferner nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer mit einem Käufer Ratenzahlung unter Eigentumsvorbehalt (der Kreditnehmer wird erst nach Überweisung der letzten Rate der juristische Eigentümer) vereinbart und der Käufer mit den Raten in Verzug gerät. Versicherungsunternehmen befreien sich durch diesen Ausschluss von jeglicher indirekter Haftung für Kredite.

Definition von unbefugtem Gebrauch in der KFZ-Versicherung

Auch unbefugter Gebrauch ist ein strafrechtlich relevanter Tatbestand. Der unbefugte Gebrauch von KFZ ist in § 248b Strafgesetzbuch geregelt. Dem Täter drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn der Täter das Fahrzeug gegen den Willen des rechtmäßigen Eigentümers in Gebrauch nimmt. Der typische Ablauf der Straftat: Jugendliche „borgen" sich ein Fahrzeug für einen „Ausflug". Im Unterschied zu einem Diebstahl besteht keine Absicht des Täters, das Fahrzeug rechtswidrig in den eigenen Besitz zu überführen. Versicherungsunternehmen schließen die Haftung für eine Reihe von Fällen aus. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Täter „in keinster Weise berechtigt ist", das Fahrzeug zu gebrauchen. Ausgeschlossen ist eine Leistung des Versicherers stets, wenn der Täter vom Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurde. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zum Versicherungsnehmer steht. Ein Näheverhältnis liegt bei Arbeitnehmern, Familienangehörigen und Mitgliedern des gemeinsamen Haushalts vor.

Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung (A 2.2.3 AKB 2008)

Gem. der Klausel A.2.2.3 AKB 2008 besteht in der Teilkasko Versicherungsschutz gegen Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung:

Auch hier sind Abgrenzungsproblematiken zur Vollkaskoversicherung vorhanden.

Fährt der Versicherungsnehmer während eines starken Sturms gegen einen auf die Straße gestürzten Baum, so ist zu klären, ob es sich hier um einen teilkaskoversicherten Sturmschaden oder einen Unfallschaden, der der Vollkaskoversicherung zuzurechnen ist, handelt. Dies ist immer dann von Bedeutung, wenn es um eine etwaige Höherstufung, eine unterschiedliche Selbstbeteiligung geht oder eine Vollkaskoversicherung nicht abgeschlossen worden ist.

Der Versicherer wird in diesem Fall die Entschädigung richtigerweise ablehnen, weil die erforderliche unmittelbare Einwirkung des Sturmes nicht vorliegt. Wäre der Baum auf das vorbeifahrende Fahrzeug gestürzt, bestünde Versicherungsschutz. Kein Versicherungsschutz hingegen bestünde zum Beispiel auch, wenn der Versicherungsnehmer den Baum auf die Straße fallen sähe und durch ein Ausweichmanöver in den Straßengraben oder vor eine Mauer fährt.

Dem liegt der Grundgedanke der Straßenverkehrsordnung zugrunde: Autofahrer sollten stets so fahren, dass sie auf plötzliche Hindernisse auf der Fahrbahn reagieren können. In dem Moment, wo ein Baum (auch umstürzend) sichtbar ist, handelt es sich um ein Verkehrshindernis.

Schäden durch Schreck- oder Panikreaktionen werden ebenfalls generell nicht ersetzt. Das gilt insbesondere auch, wenn ein Blitz ins Fahrzeug einschlägt – der Fahrer muss zumindest in den Augen der Versicherung auch dann besonnen weiterfahren.

Im Fall von Schäden durch Überschwemmung erlischt der Versicherungsschutz häufig aufgrund von grober Fahrlässigkeit. Parkt der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug so, dass im Fall örtlich und jahreszeitlich nicht unüblicher Regenfälle Schäden zu erwarten sind, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Ein typisches Beispiel für grobe Fahrlässigkeit bei Überschwemmungsschäden ist das Abstellen von Fahrzeugen auf Campingplätzen.

Zusammenstoß mit Haarwild

Damit ein Wildschaden versichert ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss das fahrende Fahrzeug mit dem Tier oder den Tieren zusammenstoßen. In der Teilkaskoversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am stehenden Fahrzeug. Zweitens muss es sich bei dem Tier um Haarwild gemäß § 2 Nr. 1 Bundesjagdgesetz handeln. Dort sind aufgeführt:

Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund. Die Beschränkung auf Haarwild in den standardisierten Versicherungsbedingungen ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass bei diesen Tieren kein Besitzer in Haftung für entstandene Schäden genommen werden kann. Bei einem Zusammenstoß mit einem Hund kann der Geschädigte auf den Hundehalter zurückgreifen, der wiederum eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besitzen sollte.

Viele Versicherungsunternehmen erweitern den Standardschutz und schließen auch Zusammenstöße mit anderen Tieren ein. Insbesondere Pferde, Ziegen, Rinder und Schafe sind fast immer eingeschlossen. Viele Versicherer versichern auch Zusammenstöße mit „allen Wirbeltieren".

Bis 1991 bestand kein Versicherungsschutz, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs einem Wildtier ausgewichen ist und daraufhin ein Schaden am Fahrzeug entstanden ist. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil 1991 festgelegt, dass der Versicherer in einem solchen Fall durchaus schadenersatzpflichtig sein kann. Voraussetzung ist, dass der Zusammenstoß mit einem Tier unmittelbar bevorstand und der Fahrer durch das Ausweichen seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist (BGH IV ZR 202/90).

Die Auffassung basiert auf der Vorerstreckungstheorie. Demnach handelt es sich bei den im Zuge des Ausweichens entstandenen Schäden um Rettungskosten. Diese muss der Versicherer nach Ansicht des BGH auch dann erstatten, wenn der eigentliche Versicherungsfall nicht eingetreten ist, aber zwingend bevorstand. Die Beweislast liegt allerdings beim Versicherungsnehmer, der nachweisen muss, dass ein unmittelbar bevorstehender Zusammenstoß mit Haarwild die Unfallursache war. In der Praxis gelingt dies selten, wenn keine Zeugen den Unfallhergang bestätigen können. Die Rechtsprechung verlangt dem Fahrer trotz der Notsituation zwingend eine rationale Abwägung ab. Die Risiken des Ausweichens müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko eines Aufpralls stehen. Das Risiko auf Seiten des involvierten Tieres wird dabei nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund lehren Fahrschulen, dass Ausweichmanöver nur der letzte Ausweg sein sollten.

In der Vollkaskoversicherung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass unangemessene Ausweichmanöver als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden können und dadurch der Versicherungsschutz in Gefahr gerät. Nach einem Urteil des BGH (BGH VersR 2007, 1531) stellt zwar nicht jedes Ausweichen vor einem kleinen Tier zwingend grobe Fahrlässigkeit dar.

Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, deren schlussendliche Bewertung für Versicherungsnehmer kaum einzuschätzen ist. Obwohl das richtungweisende BGH-Urteil bereits 1991 ergangen ist, hielt die Einstufung von Schäden durch Ausweichmanöver als Rettungskosten erst 2008 Einzug ins Versicherungsvertragsgesetz.

Schäden durch Glasbruch (2.2.5 AKB)

Die Teilkaskoversicherung deckt auch Glasbruchschäden ab. Es gibt eine Besonderheit: Glasbruchschäden werden unabhängig davon erstattet, auf welche Ursache sie zurückgehen. Die ansonsten geltende Beschränkung des Versicherungsschutzes auf versicherte Gefahren gilt hier nicht. Versichert sind auch Glasbruchschäden durch Vandalismus, Unfälle etc.

Aber: Damit die Versicherung zahlt, müssen die Scheiben tatsächlich gebrochen sein. Kratzer werden nicht ersetzt. Sind Scheinwerfer oder Spiegel beschädigt, erstattet die Versicherung den vollständigen Neueinbau, wenn ein separater Austausch der Glas- bzw. Spiegelflächen nicht möglich ist.

Der Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers beinhaltet auch die Kosten für den Einbau von Scheiben, Scheinwerfern oder Spiegeln. Versichert sind auch Sonderausführungen, die im Zusammenhang mit einem Glasbruchschaden ersetzt werden müssen. Beispiele dafür sind Heckscheibenheizungen, in Scheiben integrierte Antennen etc. Nicht versichert sind Folgekosten.

Kurzschlussschäden an der Verkabelung (A 2.2.6 AKB)

Diese Gefahr ist in A.2.2.6 AKB 2008 ist geregelt:

Bei solchen Schäden handelt es sich überwiegend um Schmorschäden. Typisch für Schmorschäden ist, dass es nicht zu einer Flammenbildung kommt und damit Versicherungsschutz für die versicherte Gefahr „Feuer" ausgeschlossen ist. Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kurzschluss ausschließlich für den Kabelbaum. Da explizit keine Folgeschäden versichert sind, zahlt der Versicherer nicht für Schäden an anderen Teilen des Fahrzeugs.

Schäden durch Marderbiss

Längst nicht alle Versicherer schließen Schäden durch Marderbiss mit ein, obwohl die Zahl der Schadenereignisse in ländlichen Regionen genauso zunimmt wie in Großstädten. Sofern Marderbisse eingeschlossen sind, bezieht sich der Versicherungsschutz meistens auf unmittelbar durch Biss von Mardern verursachte Beschädigungen an Kabeln, Schläuchen und Leitungen. Sind Schäden durch Marderbiss versichert, ist die Schadenhöhe oft auf z. B. 1.000 Euro begrenzt. Entweder diese Obergrenze bezieht sich auf den Schaden inklusive

Zusätzlicher Schutz in der KFZ-Vollkaskoversicherung

In der Vollkaskoversicherung sind alle Schadenereignisse versichert, die auch durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt sind. Zusätzlich sind Schäden durch Unfälle und durch mut- und böswillige Handlungen versichert.

Schäden durch Unfall (nur Vollkaskoversicherun, A 2.3.3 AKB)

Absatz A.2.3.3 AKB 2008 definiert den Unfallschutz in der Vollkaskoversicherung:

Die versicherungsrechtliche Definition eines Unfalls ist besonders erklärungsbedürftig: Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass jedes Merkmal (unmittelbar, von außen, plötzlich, mit mechanischer Gewalt) erfüllt sein muss.

Als „unmittelbar" sind Ereignisse zu verstehen, die direkt auf ein Fahrzeug einwirken. Das Merkmal „von außen" schließt Schäden aus, die das Resultat innerer Vorgänge sind. Dazu zählt laut AKB ausdrücklich auch eine Kollision zwischen Anhänger und Zugfahrzeug.

Unter „plötzlich" ist zu verstehen, dass die Einwirkung innerhalb eines kurzen Zeitraums geschieht. Sie muss darüber hinaus unerwartet und unvorhersehbar sein. Unter „mechanische Gewalt" fallen Kräfte durch Zug und/oder Druck. Damit sind Schäden durch chemische Vorgänge ausdrücklich ausgeschlossen. Bleibt nach einer Baustelle aus welchen Gründen auch immer eine Lache mit Chemikalien auf der Straße zurück und kommt es nach dem Kontakt mit dem Fahrzeug zu Schäden am Lack, besteht dafür kein Versicherungsschutz.

Die Vollkaskoversicherung schützt gegen selbstverschuldete Unfälle. Wird der Unfall von einem Dritten verursacht, haftet diese bzw. seine Versicherung für den Schaden.

Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen (A 2.2.3 AK B)

In Absatz A.2.3.3. AKB 2008 ist der Versicherungsschutz für mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen geregelt.

Mutwilligkeit oder Böswilligkeit liegen vor, wenn der Täter aus Spaß an der Zerstörung handelt, seine Abneigung gegenüber dem Fahrzeughalter/Fahrer ausdrücken will oder den Schaden im Rahmen eines „Streichs" ohne tieferliegende Motivation verursacht. In allen Fällen muss die Tat vorsätzlich ausgeübt werden.

Der Versicherungsschutz für mut- und böswillige Handlungen kann sich mit Unfallschutz überschneiden, geht aber über diesen hinaus. Ein Tritt gegen ein Fahrzeug stellt gemäß den Versicherungsbedingungen sowohl eine mut/böswillige Handlung als auch einen Unfall dar (plötzliche, mechanische Einwirkung von außen). Als böswillige Handlung versichert sind zum Beispiel Schäden durch chemische Verätzungen, böswillig herbeigeführte Falschbetankung etc.

Dass die Versicherungsbedingungen mut- und böswillige Handlungen durch Personen in einem Näheverhältnis zum Versicherungsnehmer ausschließen, ist auch auf die erwünschte Risikoverteilung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung zurückzuführen. Böswillige Handlungen resultieren nicht selten vor dem Hintergrund persönlicher Beziehungen (Ehestreitigkeiten etc.)

Rückstufung im Schadenfall

Anders als in der Teilkaskoversicherung führt ein Schadenereignis in der Vollkaskoversicherung zu einer Rückstufung des Versicherungsnehmers und damit zu einem höheren Beitrag. Eine Rückstufung erfolgt nicht, wenn ein Schaden sowohl über die Teilkaskoversicherung als auch über die Vollkaskoversicherung abgedeckt ist.

In der Praxis kann diese Unterscheidung manchmal schwierig sein. Stellt der Fahrzeughalter fest, dass alle Radkappen des Fahrzeugs fehlen, kann es sich sowohl um einen Diebstahl (Versicherungsschutz auch in der Teilkaskoversicherung) als auch um eine mut- oder böswillige Handlung (Versicherungsschutz nur über die Vollkaskoversicherung) handeln. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalls.

Nachweis des Versicherungsfalls

Im Schadensfall liegt die Beweislast auf Seiten des Versicherungsnehmers. Diese muss gegenüber seiner Kaskoversicherung nachweisen, dass es sich bei dem vorgetragenen Schaden um ein versichertes Ereignis handelt. Der Nachweis kann durch Zeugen erbracht werden, ergibt sich in der Praxis aber häufig aus dem Schadenbild. Glasbruch ist in der Regel ebenso unproblematisch wie Hagelschäden. Letztere können durch Sachverständige leicht identifiziert und nicht versicherten Schäden, wie z. B. Steinschlag, unterschieden werden.

Versicherungsnehmer sollten ihr Fahrzeug keinesfalls reparieren lassen oder eine Autowäsche durchführen, bevor der Versicherer seine Untersuchungen abgeschlossen hat. Gemäß den Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsnehmer zur Mitwirkung an der Aufklärung der Schadenursache verpflichtet. Verstößt er gegen dieses Gebot, kann der Versicherungsschutz in Gefahr geraten. Schon das Abwaschen von Spuren kann zudem die Beweisführung unmöglich machen: Werden nach einem Zusammenstoß mit einem Tier dessen Hinterlassenschaften voreilig beseitigt, lässt sich womöglich nicht mehr nachweisen, ob es sich bei dem Tier um ein versichertes Tier gemäß den Versicherungsbedingungen bzw. gemäß des Bundesjagdgesetzes gehandelt hat.

Eine erleichterte Beweislast gilt bei Schäden durch Diebstahl. Hier wird in der Regel davon ausgegangen, dass die Darstellung des Versicherungsnehmers zutrifft, solange keine schwerwiegenden Gründe (z. B. Nachgewiesene Unzuverlässigkeit des Versicherungsnehmers) vorliegen.

KFZ – Unfallversicherung

Die KFZ-Unfallversicherung erweitert den Schutz der Kasko- und Haftpflichtversicherung. Die Police zahlt, wenn Insassen (im eigenen Fahrzeug) bei einem Unfall verletzt werden. Je nach Ausgestaltung des Vertrages kann sich die Leistung in einer einmaligen Entschädigung bei dauerhafter Invalidität erschöpfen oder eine lebenslange Invalidenrente vorsehen. Viele Versicherungsunternehmen bieten auch KFZ-Unfallversicherungen mit integriertem Kranken- oder Krankenhaustagegeld an. Der Abschluss einer KFZ-Unfallversicherung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und rein fakultativ. Zur Unfall- und Krankenversicherung verweisen wir im Generellen auf unsere separaten Ausführungen zu diesen Versicherungssparten.

Leistungen des Autoschutzbriefs

Der Autoschutzbrief nimmt in den Versicherungsbedingungen des GDV ein eigenständiges Kapitel ein: In A.3 AKB 2008 „Autoschutzbrief-Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung" sind die Leistungen der Police geregelt.

Leistungen bei Panne und Unfall

Die Definition von Unfall entspricht der in der Kaskoversicherung. Um einen Unfall handelt es sich gemäß A.3.5.4 AKB 2008 um ein „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis". Eine Panne wird im selben Absatz als „Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden" jeglicher Art definiert.

Zu den Leistungen von Autoschutzbriefen zählen gemäß den fakultativen Empfehlungen des GDV:

• Pannenhilfe/ Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
• Abschleppen des Fahrzeugs
• Bergen des Fahrzeugs

In A.3.5.1 wird die Pannenhilfe genauer erläutert: „Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 150 Euro."

Automobilclubs und KFZ-Versicherer unterhalten zumeist Kooperationen mit Abschleppdiensten und beauftragen diese im Schadenfall. Die Obergrenze von 150 Euro gilt nicht bei allen Policen. Einige Versicherer übernehmen Kosten nur bis 100 Euro.

Ist die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft außerhalb einer KFZ-Werkstatt nicht möglich, greift der Abschleppschutz, der in A.3.5.2 AKB 2008 geregelt ist. „Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 150 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet".

Auch hier gilt, dass die Entschädigungshöchstgrenze von 150 Euro zwar marktüblich, aber keinesfalls verbindlich für alle Versicherer ist. Im Fall einer Panne oder eines Unfalls sollten Versicherungsnehmer zunächst den Versicherer kontaktieren und keinesfalls auf eigene Faust einen Abschleppdienst anrufen. Der Passus „Wir sorgen für das Abschleppen" ist unzweideutig dahingehend zu verstehen, dass der Versicherer auf sein Netzwerk vor Ort zugreifen möchte. Für Versicherungsnehmer ist das in den seltensten Fällen ein Nachteil. Durch Kooperationen und Rahmenverträge werden Kosten und Leistungen in einem sinnvollen Rahmen abgesteckt. Wer fernab seines Wohnortes selbständig einen völlig unbekannten Abschleppdienst anfordert, muss im schlimmsten Fall mit horrenden Kosten rechnen.

Keine (eigene) Entschädigungshöchstgrenze sieht der Autoschutzbrief für die notwendige Bergung eines Fahrzeugs vor. In A.3.5.3 AKB 2008 ist festgelegt: „Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten."

Leistungen bei Panne, Unfall und Diebstahl ab 50 Kilometer Entfernung

Die Leistungen des Autoschutzbriefs werden automatisch deutlich aufgestockt, wenn das versicherte Fahrzeug eine Panne oder einen Unfall erleidet oder gestohlen wird und der Ort des Schadens mindestens 50 Kilometer (Luftlinie) vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt ist. Bei Panne oder Unfall bedingen die zusätzlichen Leistungen, dass das Fahrzeug weder am Tag des Schadens noch am Tag darauf wieder in einen fahrbereiten Zustand versetzt werden kann.

Die zusätzlichen Leistungen sind in A.3.6 AKB 2008 aufgeführt und beinhalten

• Übernahme der Kosten für Weiterfahrt, Rückfahrt und Fahrzeugabholung
• Übernahme der Kosten von bis zu drei notwendigen Übernachtungen
• Übernahme der Kosten für einen Mietwagen
• Übernahme der Kosten für die Unterstellung des Fahrzeugs
• Übernahme der Kosten für den Versand von Ersatzschlüsseln

Der Versicherer übernimmt im Schadenfall die Rückfahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder die Kosten für die Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort. Der Zielort muss sich innerhalb der geographischen Grenzen Europas befinden. Zusätzlich mitversichert sind in den nicht verbindlichen, aber marktüblichen Bedingungen des GDV Orte, die zum Geltungsbereich der EU gehören. Versicherer können von dieser räumlichen Definition abweichen und beispielsweise nur Fahrten an Zielorte innerhalb der EU versichern.

Wurde die Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort vom Versicherer übernommen, übernimmt dieser auch die Kosten der Rückfahrt vom Zielort zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Versicherer erstattet darüber hinaus die Fahrtkosten für eine Person, die entweder vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder vom Zielort zum Schadenort reist. Dies gilt nur, wenn das Fahrzeug am Schadenort in Fahrbereitschaft versetzt wurde.

Die Entschädigungshöchstgrenze für Weiterfahrt, Rückfahrt und Fahrzeugabholung ist in A.3.6.1. AKB 2008 festgelegt: „Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 40 Euro."

Auch Übernachtungskosten werden übernommen. Pro versicherter Person und Nacht erstatten die meisten Versicherer maximal 60 Euro. Maximal werden drei Übernachtungen bezahlt. Nimmt der Versicherungsnehmer eine Erstattung für Weiterfahrt oder Rückfahrt (s.o.) in Anspruch, reduziert sich der Anspruch auf eine Übernachtung. Der Anspruch auf die Übernahme von Übernachtungskosten erlischt, sobald das Fahrzeug dem Versicherungsnehmer wieder fahrbereit zur Verfügung steht.

Auch die Kosten für Mietwagen werden vom Versicherer übernommen. Sie werden anstelle der Leistungen für Rückfahrt oder Weiterfahrt sowie Übernachtung ersetzt. Auch hier greifen die Versicherer auf Kooperationspartner zurück. Häufig bestehen mit größeren Autovermietern Verträge. In A.3.6.2 AKB 2008 wird recht eindeutig formuliert, dass der Versicherer die Bereitstellung eines Mietwagens in Auftrag gibt: „Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten." Ebenso wie bei Kooperationen mit Abschleppdiensten ergeben sich für Versicherungsnehmer daraus eher Vorteile als Nachteile. Die meisten Versicherer erstatten die Kosten für Mietwagen für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen und deckeln die Leistung zusätzlich bei 300 bis 400 Euro (für alle Tage zusammen). Die Kosten für nach einer Panne oder einem Unfall notwendige Fahrzeugunterstellungen werden von den meisten Versicherern bis zu einer Dauer von maximal zwei Wochen übernommen. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Fahrzeug zur Reparatur untergestellt oder bis zum Abtransport zwischengelagert werden muss. Auch bei der Suche nach einer Werkstatt zur Unterstellung ist der Versicherer behilflich.

Viele (aber längst nicht alle) Autoschutzbriefe inkludieren einen Fahrzeugschlüssel- Service. Kommt der Fahrzeugschlüssen (aus welchen Gründen auch immer) abhanden, ist der Versicherer bei der Beschaffung der Ersatzschlüssel behilflich. Er übernimmt die Kosten für den Versand der Schlüssel an den Schadenort, nicht aber für die Schlüssel selbst.

Siehe weiter unter:


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